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NEU: ECO FORM BASIC
Mit ECO FORM BASIC komplettieren wir unser aktuelles Angebot an nachhaltigem Bleiersatz. ECO FORM BASIC wird ohne Klebemittel auf der Rückseite ausgeliefert und ist in besonders großer Abmessung (500 x 6.000 mm) erhältlich.

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

a) Unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachstehend ALB) gelten für alle Kaufverträge, die wir als Verkäufer mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließen. Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern.

b) Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Dies gilt insbesondere für die Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, denen wir ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Angebot, Bestellung, Lieferungen, Lieferfristen, Teillieferungen

a) Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen. Bestellungen des Käufers können wir innerhalb einer Frist von bis zu zwei Wochen annehmen. Mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen.

b) Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk oder Auslieferungslager, das jeweils auch Erfüllungsort ist. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, es sei denn, dass eine bestimmte Versandart vereinbart ist. Hierbei sind wir berechtigt solche Leistungen gemäß unserer Preisregelung in § 5 abzurechnen.

c) Soweit Lieferfristen und Termine nicht anderweitig verbindlich vereinbart sind, beträgt die gewöhnliche, allerdings unverbindliche Lieferfrist drei Wochen. Kürzer angegebene Lieferfristen sind immer unverbindlich, es sei denn ein Fixtermin ist ausdrücklich vereinbart.

d) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Sie sind eingehalten, wenn die Ware von uns ab Lager fristgemäß versandbereit gehalten bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers fristgemäß zum Versand gegeben werden.

e) Die für Sie im Sinne einer Dienstleistung gegebenenfalls auftragsgemäß gebuchte garantierte Fixtermin Zustellung ist eine Leistung des Transporteurs (Spedition oder Paketdienst), für deren Einhaltung wir nicht haften. Wir sind aber bereit, die zusätzlichen Kosten für diesen Service bei Nichteinhaltung des Termins zu erstatten. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

f) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird.

g) Bei elektronischen Bestellungen ist eine Empfangsbestätigung keine Annahme des Auftrages.

h) „Warenrücknahme“ ist grundsätzlich ausgeschlossen. Erklären wir uns dennoch ausnahmsweise zur Zurücknahme bestellter oder ausgelieferter Ware bereit, so wird vorausgesetzt, dass die Ware unbeschädigt und originalverpackt ist. Stellt sich bei Rücklieferung ein anderer Zustand heraus, ist die Bedingung nicht eingetreten und die Ware wird von uns nicht angenommen. Es werden Transportkosten, soweit wir den Rücktransport organisiert haben, in Rechnung gestellt. Im Fall der Rücknahme vor Auslieferung berechnen wir 25 %, im Falle der Rücksendung 35 % des Kaufpreises zur Abdeckung der zusätzlichen Kosten und Teilkompensation des entgangenen Gewinns.

§ 3 Gefahrübergang

a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht, auch bei Teillieferungen, spätestens mit deren Übergabe an den Käufer, den Transporteur, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausübung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Käufer über.

b) Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf das uns gehörende Material erfolgen.

c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten, und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

d) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

aa) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

bb) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz aa) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz b) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

cc) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine sonstige Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle dazu erforderlichen Angaben macht, die uns in die Lage des Einzugs versetzen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

dd) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

a) Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise in Euro ab Werk oder Auslieferungslager einschließlich Verpackung und Verladung, jedoch ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Verpackung wird Eigentum des Käufers. Die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer und die Transportkosten ab Werk oder Auslieferungslager sowie die Kosten einer unter Umständen vom Käufer gesondert gewünschten Transportversicherung berechnen wir zuzüglich. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Käufer. Auch anfallende Kosten der Montage oder Aufstellung hat der Käufer selbst zu tragen. Ist ausnahmsweise frachtfreie Lieferung durch uns versprochen gilt dies ab einem Warenwert von 585,00 € netto (ohne Umsatzsteuer).

b) Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Die Preise ergeben sich insbesondere aus den von uns den Kunden zur Verfügung gestellten Preislisten. Die Preislisten werden jährlich neu herausgegeben und allen Kunden zur Verfügung gestellt.

c) Unsere Rechnungen sind, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde, 30 Tage nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeitsdatums kommt der Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Bei Zahlungen innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto, bei sofortiger Bankabbuchung mittels SEPA-Firmenlastschrift 3 % Skonto von dem in der Rechnung ausgewiesenen skontoberechtigten Betrag.

d) Im Rahmen der Zahlungsregulierung über Lastschriften versenden wir gegebenenfalls in Form einer Rechnung eine Prenotifikation (Vorankündigung) in der Regel zwei Arbeitstage spätestens jedoch einen Arbeitstag vor der Ausführung.

e) Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes zu berechnen, den unsere Bank für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen.

f) Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen ausschließlich zulasten des Käufers.

g) Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung.

h) Wird nach Vertragsschluss durch objektivierbare Umstände erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Käufer eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Weigerung des Käufers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. In diesem Fall sind wir auch berechtigt noch ausstehende Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.

§ 6 Gewährleistung

a) Für die Rechte des Käufers bei Sach- oder Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung sowie mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

b) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten unsere als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer auf Wunsch vor der Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese ALB in den Vertrag einbezogen wurden.

c) Mit einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware ist keine Garantiezusage verbunden. Besondere Garantien übernehmen wir nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, die Inhalt und Reichweite der Garantie unabhängig von diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Rechten des Käufers geregelt.

d) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Im Übrigen ist die Ware in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie die Eigenschaften aufweist, die der Käufer nach den von uns gegebenen Produktbeschreibungen erwarten kann; dabei genügt es, wenn die Produktbeschreibung dem Käufer nach Vertragsschluss (insbesondere zusammen mit der Ware) überlassen wurde. Für öffentliche Äußerungen anderer Hersteller oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

e) Die Mangelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt einer Anzeige, wenn sie innerhalb von neun Tagen bei uns eingegangen ist. Unabhängig von vorstehender Untersuchungs- und Rügeobliegenheit hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich falsch- und Minderlieferung) innerhalb von neun Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Zur jeweiligen Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der betreffenden Anzeige. Jede Anzeige muss uns aber zugehen und hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Mangelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

f) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

g) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (Rücktritt) oder den Kaufpreis mindern (Minderung). Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Sache.

h) Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nach Maßgabe von § 8, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

i) Kleber und sonstige Produkte, bei denen die Lagerungsdauer auf den Zustand des Produktes Einfluss haben sind zu verbrauchen innerhalb des auf dem Produkt angegebenen Zeitraums ab der Herstellung. Unsere Gewährleistung kann zeitlich über diesen angegebenen Zeitpunkt hinaus nicht akzeptiert werden.

j) Soweit wir auf Wunsch eine sogenannte Entwässerungsberechnung durchführen ist diese Entwässerungsberechnung unverbindlich und unentgeltlich. Sie kann eine örtliche Planung unter keinen Umständen ersetzen und beinhaltet nur eine grobe Planung aufgrund von Erfahrungswerten, die wir ebenso den Berechnungen zugrunde legen, wie eventuelle Angaben, die uns kundenseitig zur Verfügung gestellt werden. Die Berechnungen sind keine geeignete Grundlage für die konkrete Planung des Objekts, sondern sind nur als Anhaltspunkt zu verstehen. Sie dürfen unsere Arbeitsergebnisse auf eigene Gefahr verwenden, soweit Sie Materialien für dieses Projekt von uns beziehen. Eine Haftung für die Arbeitsergebnisse können wir mangels vollständiger Planung der Projekte nicht übernehmen. Diese muss den örtlichen Planern und Architekten vorbehalten bleiben. Es entsteht insbesondere für uns keine Gewährleistung im Rahmen der Errichtung des Objektes außerhalb unserer Lieferungsgewährleistung. Wir sind weder für die Leistungsbeschreibung noch für die Ausführung der Arbeiten verantwortlich. Der Empfänger unserer Berechnungen stellt uns von Ansprüchen Dritter auf Haftung für fehlerhafte Planung frei.

§ 7 Lieferantenregress

a) Wurde die von uns an den Käufer gelieferte, neu hergestellte Ware an einen Dritten weiterverkauft, so gelten für die Mängelansprüche des Käufers ergänzend zu vorstehendem § 6 folgende Regelungen und im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.

b) Die gesetzliche Vermutung im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer vorlag (§ 478 Abs. 1, § 477 BGB) gilt außer in den gesetzlich geregelten Fällen auch dann nicht, wenn zwischen dem Gefahrübergang der Ware auf unseren Käufer und dem Gefahrübergang auf den Abnehmer des Käufers ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt.

c) Die Nacherfüllungsrechte des Käufers gemäß § 6f) gelten mit folgender Maßgabe: Der Käufer kann von uns die Art der Nacherfüllung verlangen, die er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet, ein Wahlrecht unsererseits besteht dann nicht. Hat der Käufer ein vertragliches oder ein gesetzliches Recht, seinen Käufer wegen unverhältnismäßiger Kosten die Nacherfüllung zu verweigern, nicht ausgeübt, beschränkt sich unsere Verpflichtung zum Ersatz der Aufwendungen der Käufer auf die nicht unverhältnismäßigen Kosten im Sinne von § 479 Abs. 4 BGB. Der Käufer ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch an seinen Abnehmer abzutreten, jedoch nur erfüllungs- und/oder sicherungshalber, d.h. unbeschadet seiner eigenen Forthaftung gegenüber dem Abnehmer. Eine Abtretung an Erfüllung statt ist unwirksam. Unser Recht, diese Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

d) Wenn wir mit dem Käufer einen gleichwertigen Ausgleich im Sinne des § 478 Abs. 2 BGB vereinbart haben, ist der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Abnehmer zu tragen hat (§ 445a BGB), ausgeschlossen. Als gleichwertiger Ausgleich gilt ein von uns vor dem Verkauf gegebenes Garantieversprechen zu Gunsten der Endabnehmer unserer Waren mit dem Inhalt zumindest der kostenlosen Überlassung mangelfreien Ersatzes für die mangelhafte Ware.

§ 8 Sonstige Haftung

a) Soweit sich aus diesen ALB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

b) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit,
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht;
in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

c) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

d) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers insbesondere nach Werkvertragsrecht wird ausgeschlossen. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich erklärt werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

a) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

b) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ansonsten beginnt sie mit dem Verlassen des Werks respektive Lagers. Ansprüche verjähren jedoch nicht, solange der Dritte sein Recht – mangels Verjährung – noch gegen den Käufer geltend machen kann und wir dementsprechend im Sinne des Lieferantenregresses noch haften.

c) In allen Fällen unberührt bleiben auch die gesetzlichen Regelungen für den Fall der Arglist.

d) Soweit wir gemäß § 8 auf Schadenersatz gegenüber dem Käufer haften, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts. Das gilt auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche soweit die gesetzliche Verjährungsfrist nicht kürzere Fristen vorsieht. Die Verjährungsregelungen des Produkthaftpflichtgesetzes bleiben unberührt.

§ 10 Verpackungen und Nachhaltigkeit

Wir weisen darauf hin, dass sämtliche gebrauchte, restentleerte Verpackungen i.S.d. § 15 Abs. 1 VerpackG der gleichen Art, Form und Größe wie die von uns verwendeten Verpackungen am Ort der Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzugeben werden können. Bei Bedarf können Sie die von uns erhaltenen Transportverpackungen über die nachfolgenden Kontaktdaten bei dem von uns beauftragten Dienstleister zur Entsorgung anmelden: Reclay Systems GmbH (Telefon-Hotline: +49 221 580098 111 I E-Mail: ). Wir sind unter der Registrierungsnummer DE1534846716353 im LUCID Verpackungsregister registriert.

§ 11 Vertraulichkeit, Rechtswahl und Gerichtsstand

a) Werden uns im Rahmen von Geschäftsbeziehungen von dem Käufer Informationen zur Verfügung gestellt, gelten diese nicht als vertraulich, soweit sie nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich mit uns vereinbaren.

b) Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Vertrages einschließlich der Auslegung und Durchführung dieser ALB ergebenden Streitigkeiten und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen oder supranatio-nalen Vertrags-Rechtsordnungen insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

c) Als ausschließlicher Gerichtstand für Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergeben sowie Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen ALB sowie Streitigkeiten im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer ist Recklinghausen. 

§ 12 Urheberrecht

Unser Urheberrecht an Zeichnungen und sonstigen Gestaltungen bleibt unberührt. Unsere Schutzrechte bleiben ebenfalls unberührt. Nachahmungen sind verboten.


Stand 01.08.2023